23 | 02 | 2012
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WLAN-Betreiber müssen ihr Netz schützen

Wer ein Funknetz betreibt, muss es gegen Missbrauch absichern. Nach einem Urteil des BGH haften Anschlussinhaber aber nur beschränkt.

 

Mit Spannung war das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erwartet worden: Muss der Anschlussinhaber haften, wenn ohne sein Wissen über seinen Funknetzanschluss Musikstücke illegal getauscht werden? Die Karlsruher Richter entschieden sich salomonisch: Sie bejahen eine Haftung des Anschlussinhabers, er ist aber nicht zu Schadenersatz verpflichtet.

In der Praxis heißt das: Wer sein Funknetz nicht ausreichend gegen den Zugriff von Dritten sichert, muss auch in Zukunft mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen – und eventuell eine Unterlassungserklärung abgeben. Nach geltendem Recht können die Kläger aber allenfalls Gebühren von 100 Euro verlangen.

 

 

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