EDV- und Netzwerkservice
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WLAN-Betreiber müssen ihr Netz schützen
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Wer ein Funknetz betreibt, muss es gegen Missbrauch absichern. Nach einem Urteil des BGH haften Anschlussinhaber aber nur beschränkt.
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Mit Spannung war das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erwartet worden: Muss der Anschlussinhaber haften, wenn ohne sein Wissen über seinen Funknetzanschluss Musikstücke illegal getauscht werden? Die Karlsruher Richter entschieden sich salomonisch: Sie bejahen eine Haftung des Anschlussinhabers, er ist aber nicht zu Schadenersatz verpflichtet.
In der Praxis heißt das: Wer sein Funknetz nicht ausreichend gegen den Zugriff von Dritten sichert, muss auch in Zukunft mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen – und eventuell eine Unterlassungserklärung abgeben. Nach geltendem Recht können die Kläger aber allenfalls Gebühren von 100 Euro verlangen.
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